Statuten
I. Name und Sitz
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Frauenverein Uzwil-Niederuzwil besteht ein am 23. April 2024 gegründeter, Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Niederuzwil. Er ist ein Ortsverein des Kantonalverbands St. Gallen-Appenzell, ist somit dem Dachverband des Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF sowie den evangelischen Frauen Schweiz (EFS) angeschlossen.
II. Zweck und Aufgaben
Art. 2 Zweck
Der Verein, Frauenverein Uzwil-Niederuzwil ist ein Zusammenschluss von Frauen mit christlicher Ausrichtung. Er erfüllt soziale Aufgaben in Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei insbesondere die Interessen von Frauen. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Art. 3 Aufgaben des Vereins
3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen
3.2 Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in öffentlichen und kirchlichen Belangen
3.3 Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
3.4 Wahrnehmung sozialer Aufgaben
3.5 Pflege der Gemeinschaft und Solidarität unter Frauen
3.6 Zusammenarbeit mit anderen Frauenvereinen und Institutionen in Gemeinde und Region
3.7 Zusammenarbeit mit dem Kantonalverband St. Gallen-Appenzell und dem Dachverband des Schweizerischen Katholischen Frauenbunds SKF sowie den evangelischen Frauen Schweiz (EFS)
III. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung obgenannter Aufgaben mitzuwirken oder den Vereinszweck ideell unterstützt. Beitrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt kann nur schriftlich auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Des Weiteren erlischt die Mitgliedschaft automatisch, wenn der Jahresbeitrag während zwei Jahren nicht mehr entrichtet wurde oder mit dem Ableben. Mitglieder des Vorstandes sowie die Teammitglieder der Gruppierungen gem. Art. 15 sind vom Beitrag befreit.
IV. Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
A Mitgliederversammlung
B Vorstand
C Revisionsstelle
A Mitgliederversammlung
Art. 6 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung die alljährlich im ersten Halbjahr des Vereinsjahres zusammentritt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
Art. 7 Einladung
Anträge
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus einberufen. Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Art. 8 Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
8.1 Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle und Entlastung der Organe
8.2 Kenntnisnahme des Budgets
8.3 Festsetzung der Jahresbeiträge
8.4 Wahl des Vorstands sowie der Revisionsstelle
8.5 Behandlung von Anträgen der Mitglieder
8.6 Behandlung von weiteren Geschäften, die der Vorstand vorlegt
8.7 Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung der Gruppierungen gem. Art. 15
8.8 Beschlussfassung über Statutenänderungen
8.9 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Art. 9 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 23 und Art. 24 das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt.
Art. 10 Protokoll
Das Protokoll kann 20 Tage nach der Mitgliederversammlung beim Vorstand angefordert werden oder ist bis zum Ablauf der Einsprachefrist auf der Website einsehbar. Einsprachen sind innert 40 Tagen nach der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. In der ersten darauffolgenden Sitzung genehmigt der Vorstand das Protokoll.
B Vorstand
Art. 11 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und organisiert sich selbst.
Art. 12 Geistliche Begleitung
Die geistliche Begleitung ist Bindeglied zu den Gremien der Pfarrei und der Gemeinde. Sie ist als nichtgewähltes Mitglied des Vorstandes nicht stimmberechtigt. Sie berät und unterstützt den Verein und den Vorstand.
Art. 13 Amtszeit
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Art. 14 Beschlüsse
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.
Art. 15 Gruppierungen
Innerhalb des Vereins Untergruppen (z.B. Club junger Eltern, Ludothek) wird eine weitgehende Selbständigkeit gewährt: eigenes Team, eigenes Jahresprogramm, eigene Finanzen, eigene Reglemente inkl. Spesenreglement. Die Integration dieser Gruppierungen im Verein, Frauenverein Uzwil-Niederuzwil wird gewährleistet durch:
15.1 Regelmässiger Austausch zwischen dem Vorstand und den Teams
15.2 Übergabe der Jahresrechnung zur Prüfung an die Revisionsstelle. Die Jahresrechnung der Untergruppen kann in die Jahresrechnung des Vereins Frauenverein Uzwil-Niederuzwil integriert werden.
15.3 Gemeinsame Mitgliederversammlung
15.4 Über die Zusammenarbeit wird eine Vereinbarung erstellt.
15.5 Bei Auflösung einer Untergruppe bleibt deren Vermögen im Verein Frauenverein Uzwil-Niederuzwil.
15.6 Bei Auflösung des Vereins Frauenverein Uzwil-Niederuzwil bleibt das Vermögen der Untergruppen in deren Besitz. Voraussetzung dafür ist die Gründung eines neuen Vereins.
Art. 16 Aufgaben
Der Vorstand führt den Verein und ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
16.1 Vertretung des Vereins nach aussen
16.2 Wahrnehmung der unter Art. 2 und Art. 3 genannten Vereinszwecke und –aufgaben
16.3 Planung und Durchführung des Jahresprogramms und der weiteren Tätigkeiten des Vereins
16.4 Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung inkl. allfälliger Statutenänderungen
16.5 Ernennung der Ressortverantwortlichen und Festlegung von deren Aufgaben
16.6 Begleitung der Gruppierungen innerhalb des Vereins gem. Art. 15
16.7 Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung gem. Art. 10
16.8 Ausführung der an der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
16.9 Entscheid über Vergabe allfälliger Überschüsse Ende des Rechnungsjahres
16.10 Interne und externe Kommunikation
16.11 Regelmässige Kontakte zum Kantonalverband St. Gallen – Appenzell und zum Dachverband Schweizerischer Katholischer Frauenbund SKF sowie den evangelischen Frauen Schweiz (EFS)
16.12 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind
Art. 17 Unterschriftsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu Zweien.
C Revisionsstelle
Art. 18 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und den Vermögensstand des Vereins sowie die Jahresrechnung und den Vermögensstand der Gruppierungen gem. Art. 15. Sie verfasst einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Die Revisionsstelle sollte in der Regel zwei Revisorinnen umfassen. Die Amtsdauer der Revisionsstelle entspricht derjenigen des Vorstands.
V. Finanzen
Art. 19 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
19.1 Jahresbeiträge der Mitglieder
19.2 Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
19.3 Einnahmen aus Veranstaltungen und Sammlungen
19.4 Spenden und Legate
19.5 Bestehendes Vermögen und dessen Erträge. Das Vereinsjahr (Rechnungsjahr) entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 20 Jahresbeiträge
Die Mitgliederversammlung setzt die von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeiträge fest.
Der Verein entrichtet dem Kantonalverband St. Gallen – Appenzell und dem Dachverband Schweizerischer Katholischer Frauenbund SKF sowie den evangelischen Frauen Schweiz (EFS) an dessen Delegiertenversammlungen festgelegten Mitgliederbeiträge.
Art. 21 Spesenentschädigung / Sitzungsgelder
Die Mitwirkung im Vorstand und in allen Gremien des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen und Sitzungsgelder können vergütet werden. Der Vorstand erlässt ein entsprechendes Reglement.
Art. 22 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 23 Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 24 Statutenänderung
Zur Änderung der Statuten bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 25 Vereinsauflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand informiert den Kantonalverband St. Gallen – Appenzell, sowie die evangelischen Frauen Schweiz (EFS) im Voraus über den Antrag.
Art. 26 Vermögensverwendung
Bei Auflösung der Gemeinschaft wird das Vermögen unter Aufsicht der katholischen Kirche Uzwil und Umgebung, sowie der evangelischen Kirchgemeinde Niederuzwil wie folgt aufgeteilt:
25.1 Startkapital der jeweiligen Kirchen, werden vom Vermögen abgezogen und wie
erhalten zurückgegeben. (siehe Bankbelege)
25.2 Das restliche Vermögen wird zu gleichen Teilen angelegt. Diese hält das Vermögen vom Eigenen getrennt.
Erfolgt innert fünf Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an Vereine der Region Uzwil, die sich für das Wohl der Gesellschaft einsetzen.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 23. April 2024 angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten mit diesem Datum in Kraft.
Uzwil, 23. April 2024
Die Vorstandsmitglieder;
Carmen Widmer, Sabrina Städler, Sara Ingrosso, Jasmin Stadler, Bianka Bollhalder